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   BVerwG, 09.10.2023 - 1 WNB 8.23   

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BVerwG, 09.10.2023 - 1 WNB 8.23 (https://dejure.org/2023,31728)
BVerwG, Entscheidung vom 09.10.2023 - 1 WNB 8.23 (https://dejure.org/2023,31728)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Oktober 2023 - 1 WNB 8.23 (https://dejure.org/2023,31728)
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  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und

    Auszug aus BVerwG, 09.10.2023 - 1 WNB 8.23
    Soweit der Antragsteller auf die Ausführungen des Senats unter Rn. 31 des Beschlusses vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - (BVerwGE 176, 138) verweist, führt dies nicht weiter.

    Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde aus Nr. 210 und Abschnitt 4.2 ZDv A-840/8 sowie der AR A-1-840/8-4000 meint ableiten zu können, dass der Antragsteller nicht als aktiver Soldat automatisch auch ohne die Aufnahme in eine Stellenbesetzungsliste für eine Einsatzoption unter die Duldungspflicht fällt, ist bereits geklärt, dass diese Rechtsauffassung unzutreffend ist, weil nach der Regelungstechnik der fraglichen Erlasse alle aktiven Soldatinnen und Soldaten zum "Hilfs- und Katastrophenschutz Inland" zählen, sodass sie für das dafür vorgesehene Impfschema duldungspflichtig sind (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 26).

    Soweit der Antragsteller seine Ausführungen zu den Abweichungen der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluss des Senats vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - (BVerwGE 176, 138) der Sache nach als Divergenzrüge (§ 22a Abs. 2 Nr. 2 WBO) verstanden wissen möchte, dringt er damit schon deshalb nicht durch, weil diese Rüge nicht prozessordnungsgemäß dargelegt ist.

  • BVerwG, 21.02.2023 - 1 WNB 6.22

    Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 09.10.2023 - 1 WNB 8.23
    Nicht im Rechtsbeschwerdeverfahren klärungsfähig sind Rechtsfragen, die sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten lassen, weil es maßgeblich auf konkrete Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2023 - 1 WNB 6.22 - juris Rn. 3 m. w. N.).

    Das gilt auch mit Blick auf seine Kritik an einer angeblich unzureichenden Sachverhaltsaufklärung durch das Truppendienstgericht (vgl. zu den an eine Aufklärungsrüge zu stellenden und hier nicht ansatzweise erfüllten detaillierten Darlegungsanforderungen BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2023 - 1 WNB 6.22 - juris Rn. 11 m. w. N.).

  • BVerwG, 09.05.2017 - 1 WNB 3.16

    Rechtliches Gehör; Überraschungsentscheidung; Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 09.10.2023 - 1 WNB 8.23
    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die gemäß § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO erforderliche Bezeichnung des Zulassungsgrunds der Divergenz voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, den angefochtenen Beschluss tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer genau bezeichneten Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 1 WNB 3.16 - juris Rn. 13 m. w. N.).
  • BVerwG, 11.10.2016 - 1 WNB 2.16

    Anforderungn an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde auf Grundlage der

    Auszug aus BVerwG, 09.10.2023 - 1 WNB 8.23
    Auch dies vermag den Darlegungsanforderungen offensichtlich nicht zu entsprechen, weil die Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung keinen der Zulassungsgründe erfüllen kann (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 1 WNB 2.16 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 12.04.2018 - 2 WNB 3.18

    Rechtmäßige Verhängung einer Disziplinarbuße gegenüber einem Soldaten wegen

    Auszug aus BVerwG, 09.10.2023 - 1 WNB 8.23
    Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen dagegen nicht (BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 2 WNB 3.18 - juris Rn. 4).
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